BSG - Beschluß vom 29.05.2006
B 2 U 391/05 B
Normen:
SGG § 183 § 184 Abs. 1 § 193 Abs. 1 § 197a ;
Fundstellen:
NZS 2007, 53
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 103/04
SG Detmold, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 103/04

Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 29.05.2006 - Aktenzeichen B 2 U 391/05 B

DRsp Nr. 2006/20408

Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Mit den Bezeichnungen Kläger und Beklagter stellt § 197a SGG auf die Parteirollen in dem jeweiligen Rechtszug ab. 2. Die Kostenentscheidung richtet sich in einem Rechtszug für alle Beteiligten einheitlich nach § 193 SGG, wenn gegen ein Urteil mehrere Beteiligte Rechtsmittel einlegen, von denen einer zum kostenrechtlich begünstigten Personenkreis des § 183 SGG gehört und ein anderer nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 183 § 184 Abs. 1 § 193 Abs. 1 § 197a ;

Gründe:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Verkehrsunfall, den er im Dezember 2002 als Beifahrer in dem von einem Arbeitskollegen gesteuerten PKW auf der Fahrt zur Weihnachtsfeier seines Betriebes erlitten hat, ein Arbeitsunfall war. Während das Sozialgericht seinem Antrag entsprochen hat, hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG hat zunächst der beigeladene Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers Beschwerde eingelegt. Nach Ablauf der Beschwerdefrist hat der Kläger zwecks Durchführung einer eigenen Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sich hilfsweise zum Nebenintervenienten bestellt.