Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Verkehrsunfall, den er im Dezember 2002 als Beifahrer in dem von einem Arbeitskollegen gesteuerten PKW auf der Fahrt zur Weihnachtsfeier seines Betriebes erlitten hat, ein Arbeitsunfall war. Während das Sozialgericht seinem Antrag entsprochen hat, hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG hat zunächst der beigeladene Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers Beschwerde eingelegt. Nach Ablauf der Beschwerdefrist hat der Kläger zwecks Durchführung einer eigenen Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sich hilfsweise zum Nebenintervenienten bestellt.
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