Kostenentscheidung im Revisionsverfahren nach Rücknahme der Revision einschließlich einer unselbständigen Anschlußrevision
BSG, Beschluß vom 18.07.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 85/88
DRsp Nr. 1999/6982
Kostenentscheidung im Revisionsverfahren nach Rücknahme der Revision einschließlich einer unselbständigen Anschlußrevision
1. Über die Kosten im Revisionsverfahren ist nach Rücknahme der Revision einschließlich einer unselbständigen Anschlußrevision gemäß § 193SGG in der Regel nach Maßgabe der Erfolgsaussicht der Anträge des Revisionsklägers zu entscheiden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]