LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.04.2011
9 Ta 78/11
Normen:
ZPO § 567 Abs. 2; ZPO § 91 a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1160/10

Kostenentscheidung; Erledigung der Hauptsache; sofortige Beschwerde

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 78/11

DRsp Nr. 2011/10731

Kostenentscheidung; Erledigung der Hauptsache; sofortige Beschwerde

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. März 2011, Az.: 12 Ca 1160/10, wird kostenpflichtig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 2; ZPO § 91 a Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war bei dem Beklagten Auszubildender bei einer monatlichen Ausbildungsvergütung in Höhe von 545,-- EUR. Gegenstand des Rechtsstreits war ein Anspruch des Klägers auf Berichtigung eines Zeugnisses. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 21. März 2011 hat das Arbeitsgericht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit einem am 28. März 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28. März 2011 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.