LSG Bayern - Beschluss vom 25.05.2009
L 2 B 733/07 U
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 18.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 273/04

Kostenentscheidung des Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung des Anlasses der Klageerhebung

LSG Bayern, Beschluss vom 25.05.2009 - Aktenzeichen L 2 B 733/07 U

DRsp Nr. 2009/17850

Kostenentscheidung des Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung des Anlasses der Klageerhebung

Auch der Anlass für die Klageerhebung ist bei der Entscheidung des Gerichts über die Kosten zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Der Beschwerdeführer begehrte im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg die Aufhebung des Bescheides vom 24.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2004, soweit ein Anspruch auf Rente wegen des Unfalls vom 03.02.2000 ab 04.02.2002 abgelehnt wurde.

Wegen des Unfalls vom 03.02.2000 hatte der Kläger ein Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg mit dem Az.: S 4 U 355/01 durchgeführt. Dieses Verfahren endete am 26.02.2004 mit einem Teilvergleich des Inhalts, dass die Beklagte sich verpflichtete, unter Abänderung der angefochtenen Bescheide dem Kläger Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. vom 07.04.2001 bis 03.02.2002 zu gewähren. Im Übrigen wies das Gericht mit Urteil gleichen Datums die Klage insoweit ab, als das Begehren über den Teilvergleich hinausging und Rente auf unbestimmte Zeit ab 04.02.2002 zum Gegenstand hatte. Dem Kläger wurden 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zugesprochen.