LSG Bayern - Beschluss vom 06.04.2009
L 2 B 642/08 U
Normen:
SGG § 118; SGG § 197a; ZPO § 411 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 115/05

Kostenentscheidung bei erfolgreicher Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen L 2 B 642/08 U

DRsp Nr. 2009/17840

Kostenentscheidung bei erfolgreicher Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Hat die Beschwerde zur vollständigen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses geführt, so hat die Staatskasse dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Landshut vom 18. Juni 2008 aufgehoben.

Dem Kläger sind seine außergerichtlichen Kosten aus der Staatskasse zu erstatten.

Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.

Normenkette:

SGG § 118; SGG § 197a; ZPO § 411 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldbeschlusses des Sozialgerichts Landshut (SG) vom 18.06.2008.

Im Hauptsacheverfahren vor dem SG (Az.: S 9 U 115/05) macht der dortige Kläger geltend, die Folgen seiner Unfallverletzung vom 11.01.1993 hätten sich inzwischen verschlimmert. Der Kläger benannte den Beschwerdeführer als Arzt seines Vertrauens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Sachverständigen. Das SG erteilte diesem am 20.03.2007 einen Gutachtensauftrag.