Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 4. Dezember 2009 - 4 Ca 983/09 - wird zurückgewiesen.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht Köln hat unter zutreffendem Hinweis auf die ausführliche Begründung in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 - den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde in dem Prozesskostenhilfeverfahren abgelehnt (vgl. dazu auch: BFH, Beschluss vom 19. Februar 2008 -
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