LAG Köln - Beschluss vom 03.02.2010
9 Ta 30/10
Normen:
ZPO § 117; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; BeratHiG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 983/09

Kostendeckung für Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe durch bedürftige Partei

LAG Köln, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 9 Ta 30/10

DRsp Nr. 2010/3750

Kostendeckung für Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe durch bedürftige Partei

Für die Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 4. Dezember 2009 - 4 Ca 983/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; BeratHiG § 1;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht Köln hat unter zutreffendem Hinweis auf die ausführliche Begründung in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 - den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde in dem Prozesskostenhilfeverfahren abgelehnt (vgl. dazu auch: BFH, Beschluss vom 19. Februar 2008 - IX S 31/07 PKH - ; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Juni 2008 - 7 Ta 96/08 -; anders bei anwaltlichem Vertretungszwang im Rechtsbeschwerdeverfahren: BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02 - ).