LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 28.01.2019
L 16 KR 324/18
Normen:
SGB V § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 86 KR 1513/17

Kostenbeteiligung für die stationäre Entfernung eines BrustimplantatsKrankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische OperationGrenzen des SolidaritätsprinzipsAusnahmecharakter der KostenbeteiligungWeiter gesetzgeberischer Spielraum

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen L 16 KR 324/18

DRsp Nr. 2019/7088

Kostenbeteiligung für die stationäre Entfernung eines Brustimplantats Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation Grenzen des Solidaritätsprinzips Ausnahmecharakter der Kostenbeteiligung Weiter gesetzgeberischer Spielraum

1. § 52 Abs. 2 SGB V bestimmt die Grenzen des Solidaritätsprinzips und schützt die Solidargemeinschaft vor unsolidarischem Verhalten einzelner. 2. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Ausnahme von der Regel, wonach im Interesse der Versicherten und der Allgemeinheit Krankenbehandlung und andere notwendige Leistungen ohne Rücksicht auf die Krankheitsursachen zu gewähren sind.3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Ausnahmeregelung bestehen nicht. Im Recht der Sozialversicherung, insbesondere dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 9. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 52 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Kostenbeteiligung für die stationäre Entfernung eines Brustimplantats.