LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.02.2015
L 2 AS 2149/14 B
Normen:
RVG § 14;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 03.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SF 223/14

Kostenbeschwerde wegen der Höhe einer VerfahrensgebührÜberprüfung der Billigkeit von GebührenbestimmungenWirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Auftraggeber

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 2149/14 B

DRsp Nr. 2015/2724

Kostenbeschwerde wegen der Höhe einer Verfahrensgebühr Überprüfung der Billigkeit von Gebührenbestimmungen Wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Auftraggeber

1. Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus einem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. 2. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen,wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen, sondern eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen ist. 3. Bei der Beurteilung der Bedeutung ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche,wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.11.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 14;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.