OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.08.2009
2 MB 12/09
Normen:
SGB VIII § 92; SGB VIII § 94; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 406
NVwZ-RR 2010, 25
Vorinstanzen:
VG Schleswig, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 15/09

Kostenbeitragsbescheid - aufschiebende Wirkung; Verhältnis zur Unterhaltspflicht: Abgaben; Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Unterhaltsrecht; aufschiebende Wirkung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.08.2009 - Aktenzeichen 2 MB 12/09

DRsp Nr. 2009/24041

Kostenbeitragsbescheid - aufschiebende Wirkung; Verhältnis zur Unterhaltspflicht: Abgaben; Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Unterhaltsrecht; aufschiebende Wirkung

1. Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen jugendhilferechtlichen Kostenbescheid ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen. 2. Für die Berücksichtigung anderweitiger Unterhaltspflichten des Kostenbeitragspflichtigen nach § 94 Abs. 2 SGB VIII ist ungeachtet des Bestehens einer Unterhaltspflicht gegenüber dem untergebrachten Kind von der Rangfolge des § 1609 BGB auszugehen.

Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und der Beschluss des Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 16. Juni 2009 für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Für das erstinstanzliche Verfahren bleibt die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 16. Juni 2009 aufrecht erhalten.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der Kosten, die durch die Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrages für die erste Instanz entstanden sind; diese Kosten sind nicht erstattungsfähig.