Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. August 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, ihnen für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2010 nach zunächst nur vorläufiger Leistungsgewährung endgültig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - zu bewilligen. Sie wehren sich zugleich gegen eine entsprechende Erstattungsforderung.
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