LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.08.2014
L 18 AS 2532/13
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1; SGB III § 328 Abs. 3; Alg II-VO § 3 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 117 AS 31799/11

Kostenanrechnung für gemischt beruflich und privat genutztes KfzKeine überwiegend betriebliche NutzungBerücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen des SGB II

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2014 - Aktenzeichen L 18 AS 2532/13

DRsp Nr. 2014/14376

Kostenanrechnung für gemischt beruflich und privat genutztes KfzKeine überwiegend betriebliche NutzungBerücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen des SGB II

1. Von den mit der Nutzung des Kraftfahrzeugs (Kfz) im Zusammenhang stehenden Kosten können nur betriebliche Fahrten eines ansonsten überwiegend privat genutzten Fahrzeugs Berücksichtigung finden. 2. Dazu ist u.a. auf geführte Fahrtenbücher zurückzugreifen. Sind diese plausibel, so sind die betrieblich veranlassten Fahrten anteilig als Kosten abzusetzen. Private Nutzungen bleiben demgegenüber außen vor.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. August 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 1; SGB III § 328 Abs. 3; Alg II-VO § 3 Abs. 7;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, ihnen für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2010 nach zunächst nur vorläufiger Leistungsgewährung endgültig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - zu bewilligen. Sie wehren sich zugleich gegen eine entsprechende Erstattungsforderung.