LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.01.2015
L 1 KR 331/11
Normen:
SGB V § 13 Abs. 2 S. 1 und S. 6; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 73 Abs. 2 Nr. 7; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 76 Abs. 1; SGB V § 108;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 141/10

Kosten stationärer Behandlung in einem nicht zur Vertragsbehandlung zugelassenen KrankenhausAusübung des WahlrechtsUnaufschiebbare Leistung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 331/11

DRsp Nr. 2015/2855

Kosten stationärer Behandlung in einem nicht zur Vertragsbehandlung zugelassenen Krankenhaus Ausübung des Wahlrechts Unaufschiebbare Leistung

1. Das Wahlrecht kann nur in der Weise ausgeübt werden, dass sich der Versicherte gegenüber der Krankenkasse durch eine das Versicherungsverhältnis gestaltende Erklärung generell und für die gesamte Krankenbehandlung einheitlich auf das Kostenerstattungsverfahren anstelle des Sachleistungsgrundsatzes festlegt. 2. Eine Leistung ist unaufschiebbar, wenn sie im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Durchführung so dringlich war, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs mehr bestand. 3. Ein Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V kann in Notfällen von vornherein nicht entstehen, weil bei einem Notfall auch ein nicht gemäß § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus wie ein zugelassener Leistungserbringer behandelt wird und seine Behandlungskosten mit der zuständigen Krankenkasse, nicht aber mit dem Versicherten abzurechnen hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.05.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 2 S. 1 und S. 6; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 73 Abs. 2 Nr. 7; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 76 Abs. 1; SGB V § 108;

Tatbestand