LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.06.2015
L 18 AS 372/15
Normen:
SGG § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 4768/13

Kosten für Unterkunft und HeizungErsetzung eines BescheidesVorläufige LeistungenVerfügung über den Verfahrensgegenstand

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen L 18 AS 372/15

DRsp Nr. 2016/3874

Kosten für Unterkunft und Heizung Ersetzung eines Bescheides Vorläufige Leistungen Verfügung über den Verfahrensgegenstand

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass der Bescheid über die endgültige Leistung, der während des Klageverfahrens ergeht, in welchem der Bescheid über die vorläufige Entscheidung Gegenstand ist, den letztgenannten Bescheid nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes (unmittelbar und nicht lediglich in analoger Anwendung dieser Vorschrift) ersetzt. 2. Auch wenn es sich materiell-rechtlich bei vorläufigen Leistungen um ein aliud im Vergleich zu endgültigen handelt, sind bei beiden Leistungsarten (von den Regelungen über die Vorläufigkeit abgesehen) grundsätzlich dieselben materiell-rechtlichen Vorschriften bezogen auf denselben Sachverhalt heranzuziehen, so dass sich beide Ansprüche nicht wesentlich voneinander unterscheiden. 3. Allerdings hindert die unabhängig vom Willen der Beteiligten kraft Gesetzes eintretende Klageänderung die Beteiligten nicht, über den Verfahrensgegenstand im Rahmen ihrer allgemeinen Dispositionsbefugnis - z.B. durch ausdrückliche Beschränkung der Klage auf die Anfechtung nur des ersten Verwaltungsaktes - zu verfügen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.