Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 25. Juni 2018 S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) die Auszahlungen von Leistungen in Höhe von 873,98 EUR gemäß Bewilligungsbescheid vom 20.03.2018, darüber hinaus höhere Leistungen in Höhe von 116,94 Euro für die ihr tatsächlich entstehenden Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH).
Die Bf. ist seit längerem im Leistungsbezug nach dem SGB II. Sie wohnt zusammen mit ihrem im Jahr 2004 geborenen Sohn, für den sie Unterhalt und Kindergeld erhält. Je nach Zahlungseingang von Unterhalt, gehörte ihr Sohn zeitweilig zur Bedarfsgemeinschaft, zeitweilig nicht.
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