LSG Thüringen - Urteil vom 09.05.2018
L 12 R 1304/15
Normen:
SGB IX a.F. § 53 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 3269/12

Kosten für Familienheimfahrten während einer UmschulungGebundene EntscheidungAtypische FälleSignifikante Abweichung zum Normalfall

LSG Thüringen, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen L 12 R 1304/15

DRsp Nr. 2018/14889

Kosten für Familienheimfahrten während einer Umschulung Gebundene Entscheidung Atypische Fälle Signifikante Abweichung zum Normalfall

1. Aus dem Wortlaut "werden übernommen" in § 53 Abs. 2 SGB IX ergibt sich, dass es sich grundsätzlich um eine gebundene Entscheidung bei der Fahrtkostenübernahme für Familienheimfahrten handelt; auch die Formulierung "im Regelfall" steht dem nicht entgegen. 2. In atypischen Fällen ist ein Abweichen vom Regelfall möglich, wobei die Entscheidung, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert und von den Gerichten voll überprüfbar ist.3. Ein atypischer Fall ist in der Regel anzunehmen, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine signifikante Abweichung zum Normalfall vorliegt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 53 Abs. 2;

Tatbestand: