LSG Bayern - Urteil vom 13.06.2018
L 1 LW 2/16
Normen:
ALG § 37 Abs. 2 S. 2 ; ALG § 10 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 LW 1/15

Kosten für eine Betriebshilfe nach dem Tod des EhegattenZweck einer BetriebshilfeKeine LohnersatzfunktionArbeitsaufgabe des Landwirts vor Versterben

LSG Bayern, Urteil vom 13.06.2018 - Aktenzeichen L 1 LW 2/16

DRsp Nr. 2018/10137

Kosten für eine Betriebshilfe nach dem Tod des Ehegatten Zweck einer Betriebshilfe Keine Lohnersatzfunktion Arbeitsaufgabe des Landwirts vor Versterben

1. Eine Betriebshilfe ist erforderlich zur Vermeidung der Gefährdung der Bewirtschaftung und zur Aufrechterhaltung des Betriebs während des Ausfalls des landwirtschaftlichen Unternehmers. 2. Der Umfang der erforderlichen Betriebshilfe bemisst sich nach dem krankheitsbedingten Ausfall der Arbeitskraft des landwirtschaftlichen Unternehmers und dient der Erledigung der im Betrieb unaufschiebbar anfallenden Arbeiten durch die Ersatzkraft. 3. Bei der Betriebs- und Haushaltshilfe handelt es sich nicht um eine lohnersetzende Leistung.4. Ob § 37 ALG einschränkend auszulegen ist, wenn der verstorbene Landwirt krankheitsbedingt bereits vor seinem Tod nicht mehr im Betrieb gearbeitet hat, bedarf aus Gründen der Rechtseinheit einer grundsätzlichen Klärung.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 05. Januar 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2015 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01. September 2014 bis 31. August 2015 die Kosten für die vom Kläger in Anspruch genommene Betriebshilfe nach dem Tod seiner Ehefrau dem Grunde nach zu erstatten.

II. III.