LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.07.2018
L 20 SO 331/15
Normen:
SGB VIII § 42; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 341/14

Kosten für die Unterbringung eines HilfeempfängersErstattungsanspruch zwischen nachrangig und vorrangig verpflichteten LeistungsträgernErbringung gleichartiger LeistungenLeistungen zu demselben Zweck

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2018 - Aktenzeichen L 20 SO 331/15

DRsp Nr. 2018/12673

Kosten für die Unterbringung eines Hilfeempfängers Erstattungsanspruch zwischen nachrangig und vorrangig verpflichteten Leistungsträgern Erbringung gleichartiger Leistungen Leistungen zu demselben Zweck

1. Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs zwischen nachrangig und vorrangig verpflichteten Leistungsträgern ist das Bestehen miteinander konkurrierender, auf dieselbe Leistung gerichteter Leistungsverpflichtungen zweier unterschiedlicher Sozialleistungsträger.2. Zwischen tatsächlich erbrachten und geschuldeten Leistungen muss Gleichartigkeit bestehen.3. Gleichartigkeit ist anzunehmen, wenn die Leistungen demselben Zweck dienen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.06.2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 153.230,49 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 42; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Im Streit steht die Erstattung der von der Klägerin für die Unterbringung des O G im Zeitraum vom 28.06.2012 bis 30.04.2014 aufgebrachten Kosten in Höhe von 153.230,49 EUR.