1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 15.4.2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides von 1.2.2007 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, eine Kostenerstattung für die durchgeführten Widerspruchsverfahren vorzunehmen.
2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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