LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.03.2010
L 2 R 68/10
Normen:
SGB I § 44; SGB X § 63;
Fundstellen:
NZS 2010, 507
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 74/07

Kosten für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bei der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über einen Zinsanspruch von Amts wegen

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2010 - Aktenzeichen L 2 R 68/10

DRsp Nr. 2010/10647

Kosten für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bei der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über einen Zinsanspruch von Amts wegen

1. Ein Versicherungsträger hat nach dem Wortlaut des § 44 SGB 1 über einen etwaigen Zinsanspruch des Leistungsempfängers auch ohne besonderen Antrag von Amts wegen zu entscheiden. Dies entspricht der Rechtsnatur der Zinsen als akzessorische Nebenleistung (Anschluss an BSG, Urteil vom 11.9.1980-5 RJ 108/79). 2. Ein Versicherungsträger lehnt in einem Bescheid, der keine Entscheidung über einen Zinsanspruch enthält, die Gewährung von Zinsen mangels eines dahingehenden positiven Ausspruchs ab. 3. Enthält der Bescheid auch keinen Zusatz des Inhalts, dass über Zinsen noch gesondert entschieden werde, muss der Empfänger davon ausgehen, dass er keinen Zinsen erhält, so dass ein Widerspruch erforderlich ist und Kosten hierfür übernommen werden müssen.

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 15.4.2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides von 1.2.2007 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, eine Kostenerstattung für die durchgeführten Widerspruchsverfahren vorzunehmen.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 44;