LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.06.2017
L 18 AS 1084/17 B ER
Normen:
SGB II §§ 6 f.; SGB XII § 21 S. 1; SGB II § 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 6157/17

Kosten für die Anschaffung eines neuen behindertengerechten KraftfahrzeugsAbgrenzung der Zuständigkeiten von Sozialhilfeträger und LeistungsträgernLeistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen L 18 AS 1084/17 B ER - Aktenzeichen L 18 AS 1086/17 B ER PKH

DRsp Nr. 2017/9137

Kosten für die Anschaffung eines neuen behindertengerechten Kraftfahrzeugs Abgrenzung der Zuständigkeiten von Sozialhilfeträger und Leistungsträgern Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

1. Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Sozialhilfeträger und den Leistungsträgern i.S. der §§ 6, 6a SGB II bestimmt § 21 Satz 1 SGB XII, dass Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt (nach dem SGB XII) erhalten. 2. Korrespondierend hiermit bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, dass der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II die Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausschließt. 3. Damit bleiben die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII von den Leistungsausschlüssen unberührt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II §§ 6 f.; SGB XII § 21 S. 1; SGB II § 5 Abs. 2 S. 1;

Gründe: