Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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