LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2018
L 33 R 964/15
Normen:
SGB VI § 10;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 5108/13

Kosten für die Anschaffung eines behindertengerecht umgebauten Pkw im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenErfüllung der persönlichen VoraussetzungenBegriff der ErwerbsfähigkeitKeine Beseitigung von Erwerbsunfähigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen L 33 R 964/15

DRsp Nr. 2018/6329

Kosten für die Anschaffung eines behindertengerecht umgebauten Pkw im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen Begriff der Erwerbsfähigkeit Keine Beseitigung von Erwerbsunfähigkeit

1. Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. 2. Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind.3. Wenn bereits Erwerbsunfähigkeit vorliegt, reicht es nicht aus, wenn durch den Erhalt von Kraftfahrzeughilfe zwar die geminderte Erwerbsfähigkeit gebessert, nicht aber die Erwerbsunfähigkeit beseitigt wird.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. November 2015 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 10;

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung von Kosten für die Anschaffung eines behindertengerecht umgebauten Pkw im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) in Gestalt der Kraftfahrzeughilfe.