LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.04.2018
L 11 KR 651/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 739/17

Kosten für das Erlernen der Gebärdensprache im Rahmen eines HausgebärdensprachkursesEinstweiliger RechtsschutzErfolgsaussichten in der HauptsacheErforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 651/17 B ER

DRsp Nr. 2018/5324

Kosten für das Erlernen der Gebärdensprache im Rahmen eines Hausgebärdensprachkurses Einstweiliger Rechtsschutz Erfolgsaussichten in der Hauptsache Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung

1. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. 2. Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können. 3. Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde.

Tenor