LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.09.2016
L 1 KR 197/15
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB III § 335 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 129/11

Kosten eines WiderspruchsverfahrensBetriebsprüfungBefreiung kein ErfüllungseinwandGleichwohlgewährung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 197/15

DRsp Nr. 2016/16055

Kosten eines Widerspruchsverfahrens Betriebsprüfung Befreiung kein Erfüllungseinwand Gleichwohlgewährung

1. Die Befreiung des Arbeitgebers von der Verpflichtung zur Errichtung von (Gesamt-)sozialversicherungsbeiträgen nach § 335 Abs. 3 Satz 2 SGB III gibt diesen nicht einen von den Rentenversicherungsträgern bei der Festsetzung von Beitragsnachforderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung zu beachtenden Erfüllungseinwand. 2. Mit der Beitragszahlung durch die Bundesanstalt für Arbeit anlässlich einer "Gleichwohlgewährung" erfüllt diese nicht etwa eine Beitragsschuld des Arbeitgebers, sondern eine eigene Beitragsschuld; denn die Bundesagentur führt Beiträge - wegen einer Versicherungspflicht aufgrund des Leistungsbezuges - ab und nicht etwa wegen einer Versicherungspflicht aufgrund (fortbestehender) Beschäftigung auf das Arbeitsentgelt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. November 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB III § 335 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Streitig sind die Kosten eines Widerspruchsverfahrens.