LSG Hamburg - Urteil vom 29.01.2015
L 1 KR 92/13
Normen:
SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 18 Abs. 1 S. 1; SGB V § 11; SGB V § 27;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 10.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1109/10

Kosten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in Israel nebst ReisekostenAuslandskrankenbehandlungQuantitatives oder qualitatives Versorgungsdefizit

LSG Hamburg, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 92/13

DRsp Nr. 2015/5051

Kosten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in Israel nebst Reisekosten Auslandskrankenbehandlung Quantitatives oder qualitatives Versorgungsdefizit

1. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. 2. Als Auslandskrankenbehandlung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V kommt grundsätzlich jede Krankenbehandlung nach §§ 11, 27 SGB V in Betracht. 3. Ein Anspruch nach § 18 Abs. 1 S. 1 SGB V setzt voraus, dass die begehrte Behandlung im Ausland dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. 4. § 18 Abs. 1 S. 1 SGB V setzt weiterhin voraus, dass eine ausreichende und rechtzeitige Behandlung im Inland nicht möglich war. Hierfür reicht es allerdings nicht aus, dass die konkrete, vom Versicherten gewünschte Therapie nur im Ausland durchgeführt werden kann; erforderlich ist vielmehr ein quantitatives oder qualitatives Versorgungsdefizit.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Juni 2013 wird zurückgewiesen.