LSG Hamburg - Urteil vom 16.03.2017
L 4 SO 28/17
Normen:
SGB XII § 25;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 301/14

Kosten einer KrankenhausbehandlungInanspruchnahme als Nothelfer

LSG Hamburg, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen L 4 SO 28/17

DRsp Nr. 2018/6223

Kosten einer Krankenhausbehandlung Inanspruchnahme als Nothelfer

1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. März 2017 (S 7 SO 301/14) wird geändert: Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2014 verpflichtet, der Klägerin die Aufwendungen für die Notfallbehandlung des C. vom 5. November 2013 bis 7. November 2013 in Höhe von 1.792,93 EUR zu erstatten.

2. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 25;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte der Klägerin die Kosten der Krankenhausbehandlung eines bestimmten Patienten zu erstatten hat.

Die Klägerin betreibt das Krankenhaus G. in H ... Am 5. November 2013 war der i. Staatsangehörige C. von Beamten des Zolls in H. aufgegriffen und wegen illegalen Aufenthalts der H. Polizei in Gewahrsam übergeben worden. Da er über Schmerzen klagte, wurde der C. um 13:12 h in Polizeibegleitung bei der Klägerin zur Behandlung eingeliefert. Dort wurde er zunächst weiterhin von der Polizei bewacht (Wachablösung gegen 13:40 h). Wegen auffälliger Untersuchungsergebnisse nahm die Klägerin den C. stationär auf. Am 7. November 2013 wurde er entlassen.