LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.01.2022
L 1 KR 267/17
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 1283/13

Kosten einer KrankenhausbehandlungAnspruch auf vollstationäre BehandlungAbrechnung von FallpauschalenUrsächlichkeit eines Katheters für einen Harnwegsinfekt

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 267/17

DRsp Nr. 2022/15081

Kosten einer Krankenhausbehandlung Anspruch auf vollstationäre Behandlung Abrechnung von Fallpauschalen Ursächlichkeit eines Katheters für einen Harnwegsinfekt

Die Ursächlichkeit eines Katheters für einen Harnwegsinfekt kann durch tatsächliche Ermittlungen aufgeklärt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 197a;

Tatbestand

Streitig sind die Kosten einer Krankenhausbehandlung.

Die Klägerin ist Trägerin der H Klinik B, ein zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenes Krankenhaus. Dort wurde der 1964 geborene Versicherte der Beklagten J J vom 24. Oktober 2011 bis 27. Oktober 2011 zur Entfernung eines Harnleitersteins stationär aufgenommen. Schon im August 2011 war der mit einem Bauchdeckenkatheter versorgte Versicherte notfallmäßig in dem Krankenhaus der Klägerin behandelt worden, ihm wurde damals ein Nierenkatheter eingesetzt.