LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.08.2018
L 9 SO 413/18 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 151/18 ER

Kosten einer HaushaltshilfeBeschwerdeausschluss im EilverfahrenBestimmung des Begriffs der HauptsacheWert des Beschwerdegegenstandes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2018 - Aktenzeichen L 9 SO 413/18 B ER

DRsp Nr. 2018/10935

Kosten einer Haushaltshilfe Beschwerdeausschluss im Eilverfahren Bestimmung des Begriffs der Hauptsache Wert des Beschwerdegegenstandes

1. Zur Bestimmung des Begriffs der Hauptsache ist die fiktive Frage zu stellen, ob in einem Verfahren zur Hauptsache des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Antrags eine potentielle Berufung der Zulassung bedürfte. 2. Auch für die Zulässigkeit der Beschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes ausschlaggebend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.05.2018 werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe