LAG Köln - Beschluss vom 25.04.2008
11 TaBV 10/08
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ; SozialversicherungsentgeltVO § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 64/07

Kosten einer Betriebsratsschulung

LAG Köln, Beschluss vom 25.04.2008 - Aktenzeichen 11 TaBV 10/08

DRsp Nr. 2008/18409

Kosten einer Betriebsratsschulung

»1. Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratsschulung teil, kann der Arbeitgeber bei der Erstattung der notwendigen Verpflegungskosten die Ersparnis eigener Aufwendungen des Betriebsratsmitgliedes anrechnen. 2. Die Höhe der Anrechnung bestimmt sich nicht nach den Lohnsteuerrichtlinien, sondern nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Abweichung von BAG 28.06.1995 - 7 ABR 55/94). 3. Eine weitere Anrechnung ersparter Aufwendungen hat nicht zu erfolgen. Der Seminarteilnehmer muss sich keine Ersparnis für die Getränke, die er während der Seminarstunden zu sich genommen hat, anrechnen lassen. Gleiches gilt für die ersparten Aufwendungen für Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Arbeitsstätte.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ; SozialversicherungsentgeltVO § 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Übernahme der Kosten einer Betriebsratsschulung.