LSG Hamburg - Urteil vom 05.04.2018
L 1 SF 4/17 EK
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 2; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1;

Kosten einer auswärtigen EingliederungsmaßnahmeEntschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensBeurteilung der Angemessenheit einer VerfahrensdauerGerichtliche Ausübung der verfahrensgestaltenden Befugnisse

LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 4/17 EK

DRsp Nr. 2018/6315

Kosten einer auswärtigen Eingliederungsmaßnahme Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Beurteilung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer Gerichtliche Ausübung der verfahrensgestaltenden Befugnisse

1. Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens ist als maßgeblicher Zeitraum die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert. 2. Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, bewirken daher nicht zwingend die Unangemessenheit der Verfahrensdauer; es ist vielmehr im Rahmen einer abschließenden Gesamtabwägung insbesondere zu überprüfen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert wurden; maßgeblich ist, ob am Ende des Verfahrens die Angemessenheitsgrenze überschritten worden ist. 3. Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt.