Auf die Beschwerde des Beklagten hin wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2017 aufgehoben.
Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
I. Der Beklagte verpflichtete sich durch Vergleich vom 28.09.2016 in dem Verfahren Arbeitsgericht Köln
Das Arbeitsgericht leitete den Zwangsgeldantrag am 31.03.2017 an die Beklagtenvertreterin weiter, verbunden mit der Empfehlung, dass der Beklagte der Verpflichtung aus dem Vergleich binnen 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens nachkommen und die Erledigung dem Gericht anzeigen solle.
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