Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Unterkunft und Heizung für den Monat Februar 2014 in Höhe von 116,63 EUR streitig.
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