LSG Bayern - Urteil vom 02.09.2016
L 16 AS 144/16 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 600/15

Kosten der UnterkunftNichtzulassungsbeschwerdeGrundsätzliche BedeutungGuthaben aus NebenkostenabrechnungVerteilung der Anrechnung auf mehrere Monate

LSG Bayern, Urteil vom 02.09.2016 - Aktenzeichen L 16 AS 144/16 NZB

DRsp Nr. 2016/16627

Kosten der Unterkunft Nichtzulassungsbeschwerde Grundsätzliche Bedeutung Guthaben aus Nebenkostenabrechnung Verteilung der Anrechnung auf mehrere Monate

1. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, der nach § 144 Abs. 2 SGG die Zulassung der Berufung rechtfertigt. 2. Die Frage, ob ein Betriebskostenguthaben lediglich im Monat nach der Rückzahlung anzurechnen ist, stellt keine ungeklärte Rechtsfrage dar. 3. Das BSG geht von einer vollständigen Anrechnung des Betriebskostenguthabens aus, da Sinn und Zweck des Gesetzes die vollständige Berücksichtigung des Einkommens ist. 4. Dies kann bei Beträgen, die eine monatliche Mietzahlung übersteigen, nur durch eine Anrechnung, die auf mehrere Monate verteilt wird, erreicht werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 3;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Unterkunft und Heizung für den Monat Februar 2014 in Höhe von 116,63 EUR streitig.