LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.03.2022
L 1 AS 2112/18
Normen:
SGB II a.F. § 19 Abs. 1 S. 3; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1109/14

Kosten der Unterkunft und HeizungPrüfung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der Produkttheorie in einem mehrstufigen VerfahrenAbtrennbare Verfügungen in einem Bescheid

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2022 - Aktenzeichen L 1 AS 2112/18

DRsp Nr. 2022/15023

Kosten der Unterkunft und Heizung Prüfung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren Abtrennbare Verfügungen in einem Bescheid

Ein Bescheid kann mehrere abtrennbare Verfügungen, etwa die Bewilligung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, enthalten.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. September 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II a.F. § 19 Abs. 1 S. 3; SGG § 193;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Juli 2014.

Die 1958 geborene Klägerin zu 1 und der 1957 geborene Kläger zu 2 sind miteinander verheiratet und lebten im streitigen Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger zu 2 bezog bereits im Jahr 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese belief sich vom 01. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 auf monatlich 827,84 € netto sowie ab dem 01. Juli 2014 auf 848,74 € netto.