LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.03.2019
L 5 AS 743/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 12786/13

Kosten der Unterkunft und HeizungBerliner Mietspiegel 2013Prüfung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und HeizungAngemessenheit von Unterkunftskosten als unbestimmter Rechtsbegriff

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen L 5 AS 743/16

DRsp Nr. 2019/10596

Kosten der Unterkunft und Heizung Berliner Mietspiegel 2013 Prüfung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung Angemessenheit von Unterkunftskosten als unbestimmter Rechtsbegriff

1. Zur Prüfung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen und hat dabei für die Unterkunftskosten und die Heizkosten getrennt zu erfolgen.2. Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und kann gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden.3. Die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete (Referenzmiete) im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann aus den Daten der Berliner Mietspiegels 2013 ermittelt werden.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: