Das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 27. Oktober 2020 wird teilweise aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 8. Januar 2018 und 9. Januar 2018 verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum von Oktober 2016 bis Februar 2017 in Höhe von insgesamt 50,91 € zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Bedarfe für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung im Zeitraum September 2016 bis Februar 2017.
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