LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2015
L 2 AS 1848/14 B
Normen:
SGB X § 62; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGG §§ 78 ff.; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1144/14

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)Widerspruch gegen Mitteilungen einer BehördeFormeller Verwaltungsakt

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 1848/14 B

DRsp Nr. 2015/2729

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) Widerspruch gegen Mitteilungen einer Behörde Formeller Verwaltungsakt

1. Nach § 62 SGB X i.V.m. §§ 78ff. SGG muss sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt richten. Ein Widerspruch gegen sonstige Mitteilungen der Behörde ist unzulässig. 2. Ein Belehrungsschreibe ist nicht als sogenannter "formeller Verwaltungsakt" anzusehen, gegen den nach der Rechtsprechung des BSG Widerspruch und Anfechtungsklage möglich sind, weil der Anschein vermittelt wird, es werde eine verbindliche Regelung getroffen und der Adressat deshalb mit dem Risiko behaftet ist, dass ihm in Zukunft dieser dann "bestandkräftige Verwaltungsakt" entgegengehalten wird.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.08.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB X § 62; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGG §§ 78 ff.; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Berechnung der Leistungen wurden Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 530,21 Euro berücksichtigt (Grundmiete in Höhe von 350,21 Euro und monatliche Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 180,- Euro).