Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.08.2014 wird zurückgewiesen.
I.
Die Kläger beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Berechnung der Leistungen wurden Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 530,21 Euro berücksichtigt (Grundmiete in Höhe von 350,21 Euro und monatliche Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 180,- Euro).
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