LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.01.2015
L 19 AS 2274/14 B
Normen:
SGG § 73a; SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 8; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
Sozialgericht Düsseldorf, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 3154/14

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)Unvermeidbare doppelte MietaufwendungenHinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 2274/14 B

DRsp Nr. 2015/1922

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) Unvermeidbare doppelte Mietaufwendungen Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

1. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist bereits dann anzunehmen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist und diese Ermittlungen eine reale Möglichkeit eröffnen, dass sich die rechtserheblichen Tatsachen, auf die ein Begehren gestützt wird, nachweisen lassen. 2. Zu den Kosten i.S.v. § 22 Abs.6 S. 1 SGB II zählen auch unvermeidbare doppelte Mietaufwendungen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.10.2014 geändert. Der Klägerin wird für den Rechtsstreit S 35 AS 3154/14 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin N aus S beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 73a; SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 8; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I.

Die unter Betreuung stehende Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung für die Monate August und September 2014.