LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.04.2008
L 2 AS 56/06
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 322/05

Kosten der Unterkunft; Aufteilung nach Kopfteilen; Einberufung eines Familienangehörigen zum Grundwehrdienst

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen L 2 AS 56/06

DRsp Nr. 2009/8604

Kosten der Unterkunft; Aufteilung nach Kopfteilen; Einberufung eines Familienangehörigen zum Grundwehrdienst

Ein den Grundwehrdienst leistender Familienangehöriger ist bei der Aufteilung der Kosten der Unterkunft nach Kopfteilen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn für den Wehrdienstleistenden ein Zimmer in der elterlichen Wohnung vorgehalten wird und er sich dort an dienstfreien Wochenenden aufhält. Der Wohnungsbedarf des Wehrdienstleistenden wird ausschließlich durch die im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses gestellte Unterkunft gedeckt.

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. November 2005 wird aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2005 verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 1. April 2005 bis 30. Juni 2005 monatlich weitere 46,01 € für Unterkunft und Heizung zu zahlen.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1;

Tatbestand: