BAG - Urteil vom 21.09.1995
5 AZR 994/94
Normen:
BBiG § 5 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 12 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 32
BAGE 81, 62
BB 1996, 168
DB 1996, 227
NJW 1996, 947
NZA 1996, 205
RAnB 1996, 127 (Ls)
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 05. April 1994 Eberswalde - 2 Ca 2528/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 15. September 1994 Brandenburg - 3 Sa 362/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kosten der Berufsausbildung - Rückzahlung

BAG, Urteil vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 994/94

DRsp Nr. 1996/3609

Kosten der Berufsausbildung - Rückzahlung

»1. Die Kosten einer Berufsausbildung im Sinne der §§ 3 ff. BBiG hat der Ausbildende zu tragen. 2. Dazu zählen auch die Kosten für Verpflegung und Unterkunft des Auszubildenden, die dadurch entstehen, daß die praktische Berufsausbildung nicht im Ausbildungsbetrieb, sondern an einem anderen Ort vorgenommen wird. Dies gilt auch, wenn sich die gesamte praktische Ausbildung außerhalb des Ausbildungsbetriebs vollzieht (Ergänzung zu BAG Urteil vom 29. Juni 1988 - 5 AZR 450/87 - EzB BBiG § 5 Nr. 25).«

Normenkette:

BBiG § 5 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 12 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten für dessen Unterkunft und Verpflegung, die dadurch entstanden sind, daß der Beklagte seine Berufsausbildung zum Bankkaufmann nicht bei der Klägerin in E erhielt, sondern bei ihrer sogenannten Partnerbank in L.

Die Klägerin war anläßlich der ab 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Währungs-, Wirtschaft- und Sozialunion mit der damaligen DDR als Genossenschaftsbank (Volksbank e. G.) mit Sitz in E gegründet worden. Sie hatte mit der Volksbank R e.G., die ihr beim Aufbau half, einen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen.