ArbG München, vom 05.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 8/98
LAG München, vom 22.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 35/98
Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach § 78 a Abs. 4 BetrVG
BAG, Beschluß vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 7 ABR 6/99
DRsp Nr. 2000/8051
Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach § 78 a Abs. 4BetrVG
»Der Arbeitgeber hat nicht die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach § 78 a Abs. 4BetrVG entstanden sind.«