LAG Chemnitz - Urteil vom 07.01.2000
3 Sa 601/99
Normen:
Allg. Teil FG 1, 2; BAT-O-VKA ANg. im Sozial- und Erziehungsdienst Vgr. IV a FG 15, III FG 6; SGB VIII §§ 2, 43 ;
Fundstellen:
ZTR 2000, 369
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 900/98

Korrigierende Rückgruppierung: Leiter des Sachgebiets Kinder- und Jugendnotdienst bei der Stadt Dresden

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.01.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 601/99

DRsp Nr. 2000/7688

Korrigierende Rückgruppierung: Leiter des Sachgebiets Kinder- und Jugendnotdienst bei der Stadt Dresden

»Die Tätigkeit eines Leiters des Sachgebiets Kinder- und Jugendnotdienst einer Großstadt, welcher Aufgaben nach § 42 SGB VIII zu erfüllen hat, hebt sich nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT-O-VKA Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst heraus."

Normenkette:

Allg. Teil FG 1, 2; BAT-O-VKA ANg. im Sozial- und Erziehungsdienst Vgr. IV a FG 15, III FG 6; SGB VIII §§ 2, 43 ;

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 25.09.1951 geborene Kläger ist promovierter Diplomlehrer und verfügt ferner über einen Abschluss als Jugendfürsorger. Mit Urkunde vom 10.02.1993 (21. 92 d. A.) wurde der Kläger als Sozialpädagoge staatlich anerkannt.

Der Kläger steht seit 04.02.1991 als Leiter des Sachgebiets Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Diesem liegt der Arbeitsvertrag vom 30.01.1991 (Bl. 5 d. A.) zugrunde. Mit Änderungsvertrag vom 21.04.1992 (Bl. 94/95 d. A.) vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit des BAT-O-VKA und stellten eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O fest.