BSG - Beschluss vom 11.05.2011
B 6 KA 1/11 B
Normen:
Ärzte-ZV § 33 Abs. 1; BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1; BMV-Z § 19 Buchst. a; EKV-Ä § 34 Abs. 4 S. 2; EKV-Z § 17 Abs. 1 S. 1; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13a; Zahnärzte-ZV § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 301/05
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 53/07

Korrektur von Honorarbescheiden in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung bei missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft

BSG, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen B 6 KA 1/11 B

DRsp Nr. 2011/14720

Korrektur von Honorarbescheiden in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung bei missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft

Bei missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft im Sinne von § 33 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte bzw Vertragszahnärzte können Honorarbescheide korrigiert werden. Ein derartiger Formenmissbrauch liegt vor, wenn Ärzte oder Zahnärzte ihre Zusammenarbeit im Innen- und Außenverhältnis so gestalten, wie dies für eine Gemeinschaftspraxis typisch ist. Eine solche Form der Kooperation kann zu einem hohen Anteil an Patienten führen, an deren Behandlung sowohl der betroffene Arzt als auch der bzw. die Kollege(n) gemeinsam beteiligt sind. Ein hoher gemeinsamer Patientenanteil spricht stets dafür, dass die Rechtsform der Praxisgemeinschaft im Praxisalltag nicht transparent realisiert wurde. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8306 Euro festgesetzt.

Normenkette:

Ärzte-ZV § 33 Abs. 1; BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1; BMV-Z § 19 Buchst. a; EKV-Ä § 34 Abs. 4 S. 2;