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Die Beteiligten streiten über die Berechtigung zur Aufhebung von Honorarbescheiden.
Die Klägerin nimmt als Ärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Sie wendet sich gegen einen Bescheid der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV), mit dem diese die ursprünglichen Honorarbescheide für die Quartale I und II/1996 geändert und von ihr insgesamt 15.330,88 DM zurückgefordert hat.
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