LAG Hamm - Beschluss vom 14.05.2010
13 TaBVGa 12/10
Normen:
WO § 3 Abs. 2 Nr. 8; WO § 6 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 13/10

Korrektur des Wahlausschreibens; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin bei Fristversäumnis

LAG Hamm, Beschluss vom 14.05.2010 - Aktenzeichen 13 TaBVGa 12/10

DRsp Nr. 2010/14465

Korrektur des Wahlausschreibens; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin bei Fristversäumnis

Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 3 Abs. 2 Nr. 8, § 6 Abs. 1 Satz 2 WO) dürfen keine Berichtigungen namentlich bei der Zahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und der daran anknüpfenden Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG) mehr vorgenommen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.04.2010 – 4 BVGa 13/10 – wird zurückgewiesen.

Normenkette:

WO § 3 Abs. 2 Nr. 8; WO § 6 Abs. 1 S. 2;

Gründe

A.

Es wird verwiesen auf den erstinstanzlichen Tatbestand (A. der Gründe des Arbeitsgerichts). Von einer weitergehenden Darstellung wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

B.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Antrag der Arbeitgeberin, gerichtet auf die Vornahme von Korrekturen des am 01.04.2010 erlassenen Wahlausschreibens, wurde zu Recht vom Arbeitsgericht abgewiesen.