LAG Niedersachsen - Urteil vom 03.05.2011
3 Sa 1432/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 2; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 233
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 811/09

Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung durch Personaldienstleistungsgesellschaft; unbegründete Feststellungsklagen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit Entleiherin

LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1432/10

DRsp Nr. 2011/11562

Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung durch Personaldienstleistungsgesellschaft; unbegründete Feststellungsklagen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit Entleiherin

Die Arbeitnehmerüberlassung durch eine konzerninterne Personaldienstleistungsgesellschaft verstößt nicht gegen das AÜG.

Die Berufung der Kläger zu 1) - 3) und 5) - 16) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 05.08.2010 - 1 Ca 811/09 - wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Kläger zu je 1/17. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 1) - 3) und 5) - 16) je zu 1/16 und die Kläger zu 4) - 17) je zu 1/32.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 2; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren begehren die Klägerinnen und Kläger Feststellung, dass sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten stehen.