LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.03.2005
8 Sa 577/04
Normen:
BGB § 611 ; BetrVG § 77 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 74/03

Konzernbetriebsvereinbarung zur Änderung von Richtlinien der Unterstützungskasse - Änderung der Versorgungsansprüche erst mit Umsetzung durch zuständige Kassenorgane

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 577/04

DRsp Nr. 2005/14259

Konzernbetriebsvereinbarung zur Änderung von Richtlinien der Unterstützungskasse - Änderung der Versorgungsansprüche erst mit Umsetzung durch zuständige Kassenorgane

»Ist Versorgung durch eine Unterstützungskasse zugesagt, werden die Versorgungsansprüche noch nicht durch eine Konzernbetriebsvereinbarung verändert, die auf eine Änderung der Richtlinien der Unterstützungskasse abzielt. Es bedarf der Umsetzung durch entsprechende Änderung der Richtlinien durch die zuständigen Organe der Unterstützungskasse.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BetrVG § 77 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers.

Der am 05. November 1938 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1969 bei der GmbH & Co. ( ), einer Tochtergesellschaft der Beklagten, in München beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging zum 1.Februar 1997 im Rahmen einer Firmenübernahme auf die Beklagte über. Dort schied er zum 30. Juni 1998 aus. Seit dem 01. Dezember 2000 bezieht er aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente. Seitdem zahlt ihm die Beklagte eine betriebliche Altersrente von DM 289,15 (EUR 147,84) monatlich.