BayObLG - Beschluß vom 24.03.1998
3Z BR 236/96
Normen:
AktG § 16, § 17, § 18 ; MitbestG § 5 ;
Fundstellen:
AG 1998, 523
BB 1998, 2129
BayObLGZ 1998 Nr. 24
BayObLGZ 1998, 85
DB 1998, 973
DZWIR 1998, 289
NJW-RR 1999, 332
NZA 1998, 956
NZG 1998, 509
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 13734/94

Konzern, Konzernvermutung, Mitbestimmungsgesetz, Abhängigkeitsvermutung, Beweiswürdigung, mitbestimmter - Aufsichtsrat, Aktienrecht

BayObLG, Beschluß vom 24.03.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 236/96

DRsp Nr. 1998/8110

Konzern, Konzernvermutung, Mitbestimmungsgesetz, Abhängigkeitsvermutung, Beweiswürdigung, mitbestimmter - Aufsichtsrat, Aktienrecht

»1. Für das Mitbestimmungsgesetz ist der sog. weitere Konzernbegriff maßgebend.2. Die Widerlegung der Konzernvermutung im Mitbestimmungsrecht erfordert grundsätzlich die Feststellung von Tatsachen, aus denen folgt, daß das herrschende Unternehmen von seinen Einflußmöglichkeiten keinen Gebrauch macht oder es an einer planmäßigen Leitung oder an einer Abstimmung der Unternehmenspolitik fehlt.«

Normenkette:

AktG § 16, § 17, § 18 ; MitbestG § 5 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, eine Gewerkschaft, hat beantragt festzustellen, daß bei der Antragsgegnerin, einer in Form einer Aktiengesellschaft geführten Holding, ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 gebildet werden muß. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluß vom 23.8.1996 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde der Antragstellerin zugestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Gegen den Beschluß des Landgerichts hat die Antragstellerin mit am 5.9.1996 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.