1. Die sofortige Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß ist zulässig (§§ 238 Abs. 2,
Das nach Kenntnisnahme der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von dem Versehen ihrer Bürobediensteten am 12. Dezember 1991 rechtzeitig, nämlich am 23. Dezember 1991, gestellte Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 234 ZPO) ist begründet. Das Versehen der Bediensteten ist nicht auf ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen, für das die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hätte.
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