BGH - Beschluß vom 03.07.1992
V ZB 11/92
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 38
BB 1992, 1752
BGHR ZPO § 233 Büropersonal 5
BRAK-Mitt 1993, 115
DRsp IV(412)220Nr.7b
MDR 1992, 1002
NJW 1993, 601
NJW-RR 1992, 1278

Kontrolle des Büropersonals bei Botentätigkeit

BGH, Beschluß vom 03.07.1992 - Aktenzeichen V ZB 11/92

DRsp Nr. 1993/465

Kontrolle des Büropersonals bei Botentätigkeit

»Der Prozeßbevollmächtigte braucht keine besonderen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß die mit der Besorgung der ausgehenden Post beauftragte Hilfskraft, an deren Zuverlässigkeit bisher keine Zweifel aufgetreten sind, die zur Versendung bestimmten Schriftstücke auch vollzählig in den Postbriefkasten einwirft.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß ist zulässig (§§ 238 Abs. 2, 519 b, 577, 569 ZPO) und hat in der Sache Erfolg.

Das nach Kenntnisnahme der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von dem Versehen ihrer Bürobediensteten am 12. Dezember 1991 rechtzeitig, nämlich am 23. Dezember 1991, gestellte Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 234 ZPO) ist begründet. Das Versehen der Bediensteten ist nicht auf ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen, für das die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hätte.