LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.03.2004
5 TaBV 6/03
Normen:
BetrVG § 19 § 27 Abs. 1 Satz 3 § 27 Abs. 2 § 31 § 47 Abs. 1 § 47 Abs. 2 § 47 Abs. 7 § 51 Abs. 1 Satz 1 § 51 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 69 Abs. 2 § 81 Abs. 3 § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 311
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 01.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 261/02

Konstituierung des Gesamtbetriebsrats und Bildung eines Gesamtbetriebsausschusses bei Betriebsübernahme aufgrund Fusion - Wahlgrundsätze

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2004 - Aktenzeichen 5 TaBV 6/03

DRsp Nr. 2004/11191

Konstituierung des Gesamtbetriebsrats und Bildung eines Gesamtbetriebsausschusses bei Betriebsübernahme aufgrund Fusion - Wahlgrundsätze

1. Geht infolge einer Übernahme weiterer Betriebe aufgrund Fusion der bestehende Gesamtbetriebsrat und damit auch der von diesem gebildete Gesamtbetriebsausschuss unter, bleibt für eine Aufstockung des Gesamtbetriebsausschusses um zwei Mitglieder durch Nachrücken eines bereits vor der Fusion gewählten Ersatzmitgliedes und durch Zuwahl eines weiteren Mitgliedes kein Raum; vielmehr ist der Gesamtbetriebsausschuss durch den Gesamtbetriebsrat nach seiner Neukonstituierung insgesamt durch Neuwahl aller von 5 auf 7 erhöhten weiteren Ausschussmitglieder neu zu errichten.2. Die Verpflichtung, eine Neuwahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses durchzuführen, trifft lediglich den neu zu errichtenden Gesamtbetriebsrat.3. Seit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes ist die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach § 51 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.09.2001 (BGBl. I S. 2518) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl und nicht nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen; lediglich dann, wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 27 Abs. 1 Satz 4 BetrVG).