LAG Köln - Urteil vom 14.04.2008
5 Sa 413/08
Normen:
HGB § 74 ; HGB § 75d ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9772/06

Konkurrenztätigkeit; Mandantenschutzklausel eines Steuerberaters

LAG Köln, Urteil vom 14.04.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 413/08

DRsp Nr. 2008/19890

Konkurrenztätigkeit; Mandantenschutzklausel eines Steuerberaters

»1. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses darf ein angestellter Steuerberater, wenn kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz machen und in dessen Kundenstamm eindringen. 2. Eine unbefristete Mandantenübernahmeklausel ist eine Umgehung gemäß § 75 d Satz 2 HGB und von vorneherein rechtsunwirksam.«

Normenkette:

HGB § 74 ; HGB § 75d ;

Tatbestand:

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Ansprüche der klagenden Arbeitgeberin gegen die beklagte ehemalige Arbeitnehmerin wegen wettbewerbswidriger Handlungen.

Die Beklagte war als angestellte Steuerberaterin seit dem 01.04.2004 aufgrund schriftlichen Anstellungsvertrages (Bl. 23 ff. d. A.)für die Steuerberatersozietät V & W tätig. In dem Arbeitsvertrag hieß es unter § 11 Wettbewerbsverbot:

"1. Die Steuerberaterin verpflichtet sich, ihre ganze Arbeitskraft nach bestem Können der Sozietät zur Verfügung zu stellen und für die Dauer des Anstellungsverhältnisses keine Nebentätigkeit auszuüben.