LAG Chemnitz - Urteil vom 16.06.1998
9 Sa 1025/97
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ; SächsPersVG § 80 Abs. 1; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1998/18832

Konkurrentenklage, einstweilige Verfügung, Bestellung von Schulleitern

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.06.1998 - Aktenzeichen 9 Sa 1025/97

DRsp Nr. 1998/18500

Konkurrentenklage, einstweilige Verfügung, Bestellung von Schulleitern

»Die Einschränkung der Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG kommt nur dann in Betracht, wenn es um Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 4 SächsPersVG bezeichneten Beschäftigten sowie der weiteren in § 82 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG genannten Personen geht. Die Mitbestimmung des Personalrats ist nicht eingeschränkt, wenn sich Beschäftigte, die noch keine Dienststellenleiterstelle inne haben, auf eine solche Stelle bewerben (a.A. Sächs OVG Beschluß vom 29.04.1997 - P 5 S 12/95).«

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2 ; SächsPersVG § 80 Abs. 1; ZPO § 940 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die von der Verfügungsklägerin begehrte einstweilige Verfügung erlassen.

I. Der Antrag ist zulässig.