LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.05.1998
1 Sa 290/98
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 14 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 05.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3419/97

Konkurrentenklage eines Dienstordnungsangestellten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen 1 Sa 290/98

DRsp Nr. 1999/8252

Konkurrentenklage eines Dienstordnungsangestellten

1. Auch ein Arbeitnehmer kann wie ein Beamter gegen seinen öffentlichen Arbeitgeber wegen Ablehnung seiner Bewerbung um eine höherwertige Tätigkeit Klage erheben (Art. 33 Abs. 2 GG). 2. Gegenstand der Konkurrentenschutzklage ist die gerichtliche Auseinandersetzung, mit der der unterlegene Bewerber für einen Dienstposten erreichen will, daß die vom Dienstherrn angekündigte Stellenbesetzung mit dem ausgewählten Bewerber nicht erfolgt und gegebenenfalls ihm selbst die begehrte Stelle übertragen wird, nicht jedoch die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit und Validität von dienstlichen Beurteilungen.

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 14 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den Dienstposten des Leiters der Leistungsabteilung zu übertragen, die Übertragung auf einen Mitbewerber zu unterlassen und gegebenenfalls eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seiner Bewerbung durchzuführen.