LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.05.1998
1 (11) Sa 330/98
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 14 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 13.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3969/97

Konkurrentenklage eines Dienstordnungsangestellten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen 1 (11) Sa 330/98

DRsp Nr. 1999/8251

Konkurrentenklage eines Dienstordnungsangestellten

1. Auch ein Arbeitnehmer kann wie ein Beamter gegen seinen öffentlichen Arbeitgeber wegen Ablehnung seiner Bewerbung um eine höherwertige Tätigkeit Klage erheben (Art. 33 Abs. 2 GG). 2. Gegenstand der Konkurrentenschutzklage ist die gerichtliche Auseinandersetzung, mit der der unterlegene Bewerber für einen Dienstposten erreichen will, daß die vom Dienstherrn angekündigte Stellenbesetzung mit dem ausgewählten Bewerber nicht erfolgt und gegebenenfalls ihm selbst die begehrte Stelle übertragen wird, nicht jedoch die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit und Validität von dienstlichen Beurteilungen.

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 14 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Beklagte es zu unterlassen hat, die Position des Leiters ihrer Leistungsabteilung auf einen Mitbewerber, der dem gehobenen Dienst angehört, zu übertragen und ob sie verpflichtet ist, die Bewerbung des Klägers neu zu bescheiden.